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Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

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  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Blick auf Münster mit Tulpen
Blick zum Münster von Gossenzugen
Münster mit Abendrot
Radfahrer mit Blick auf Münster
Münster bei Nacht
Frau hält Gänseblümchen in der Hand

Lebenslagen

Erwerb eines bebauten Grundstücks

Statt ein geeignetes Baugrundstück für Ihr Neubauvorhaben zu suchen, können Sie auch ein schon bebautes Grundstück erwerben. In diesem Fall müssen Sie sich nicht um Baugenehmigungen, Erschließungen und um die Baudurchführung kümmern. Voraussetzung dafür ist, dass Sie keine verfahrenspflichtigen, baulichen Veränderungen durchführen wollen.

Für bebaute Grundstücke liegen die Preise in der Regel höher als für unbebaute, da auch der Wert des Gebäudes zum Kaufpreis mit hinzugerechnet wird. Dadurch ist beispielsweise auch die Grunderwerbsteuer höher, da zu deren Ermittlung der Kaufpreis zugrunde gelegt wird.

Tipp: Folgende Informationen sollten Sie vor dem Erwerb eines bebauten Grundstücks einholen:

  • Informieren Sie sich vor dem Kauf sorgfältig darüber, welchen Wert die vorhandene Bausubstanz für Ihr Vorhaben hat, welche Zusatzkosten ungefähr für eventuell erforderliche Planungen und Genehmigungen, weitere Erschließungsmaßnahmen sowie andere Baukosten zu erwarten sind.
  • Mit dem Eigentumserwerb gehen alle Rechte und Pflichten bezüglich eines Bauwerks auf den neuen Eigentümer über. Informieren Sie sich deshalb beim Kauf eines bebauten Grundstücks rechtzeitig darüber, ob der Verkäufer die baurechtlichen Vorschriften beachtet hat.

Beachten Sie, dass Sie auch ein bebautes Grundstück nur gemäß den öffentlich-rechtlichen Vorschriften neu bebauen und nutzen dürfen. Für einen Abbruch und Neubau sind deswegen die gleichen Genehmigungen und Verfahren nötig wie beim Bau auf einem unbebauten Grundstück. Auch wenn Sie keinen Neubau errichten, das vorhandene Gebäude aber baulich oder bezüglich seiner Nutzung verändern wollen, ist unter Umständen ein baurechtliches Verfahren erforderlich.

Stellen Sie im Falle bestehender baulicher Anlagen auf dem Grundstück, an deren Erhalt Sie interessiert sind, im Zweifelsfall bei der Baubehörde sicher, dass diese rechtmäßig errichtet wurden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

18.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg